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Leistungen der Sozialen Entschädigung für Kriegsgeschädigte

Es ist immer noch möglich, dass Menschen durch die Auswirkungen der beiden Weltkriege gesundheitliche Schäden erleiden (beispielsweise im Zusammenhang mit Blindgängern). Hierzu hat die staatliche Gemeinschaft im Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - SGB XIV Vorkehrungen getroffen (§ 21 SGB XIV).

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 14.08.2025