Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am Arbeitsleben. Um dieses zu gewährleisten sind Arbeitgeber nach dem SGB IX verpflichtet, Menschen mit Behinderungen zu beschäftigen. Arbeitgeber erhalten dabei vielfältige Unterstützung und finanzielle Förderungen. Für Menschen mit Behinderungen gibt es Unterstützung zum Beispiel durch die Integrationsfachdienste. Für besonders betroffene Menschen mit Behinderungen gibt es differenzierte Unterstützungsformen, um am Arbeitsleben teilhaben zu können.
Beschäftigungspflicht - Pflichtarbeitsplätze
Eingliederungshilfen und Schwerbehindertenrecht
Förderung
Arbeitsassistenz
Unterstützte Beschäftigung
Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit
Beschäftigungspflicht - Pflichtarbeitsplätze
Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Besetzung freier Stellen zu prüfen, ob sie insbesondere bei der Agentur für Arbeit gemeldete schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen darauf beschäftigen können. Alle
privaten und öffentlichen Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen, wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Kommen sie ihrer Beschäftigungspflicht nicht nach, ist für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Die Ausgleichsabgabe soll die Arbeitgeber zur vermehrten Einstellung schwerbehinderter Menschen veranlassen. Aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe werden die Leistungen der Integrationsämter und der Agenturen für Arbeit für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen finanziert.
Weitere Informationen
- Ausgleichsabgabe zahlen
Amt 24
Unterstützungsleistungen und Nachteilsausgleiche nach dem Schwerbehindertenrecht
Menschen mit Behinderungen sollen ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Arbeitsleben möglichst voll verwerten können. Hierzu tragen insbesondere behinderungsbedingte Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes bei.
Nachteilsausgleiche und Unterstützungen erhalten Menschen mit Behinderungen und auch deren Arbeitgeber aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Das Schwerbehindertenrecht gilt für schwerbehinderte und ihnen gleich gestellte Menschen.
Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30, können, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erfolgt auf Antrag durch die Agentur für Arbeit.
Das SGB IX sieht für schwerbehinderte Menschen und deren Arbeitgeber vielfältige Nachteilsausgleiche vor:
- Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch Geldleistungen an Arbeitgeber.
- Leistungen an schwerbehinderte Arbeitnehmer.
- Beratung und Unterstützung durch Integrationsfachdienste.
- Besonderer Kündigungsschutz: Der Auflösung oder Änderung des Arbeitsverhältnisses muss vorher das Integrationsamt zustimmen.
- Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von einer Arbeitswoche (gilt nicht für Gleichgestellte).
- Werden ständig wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen beschäftigt, so ist zusätzlich zum Betriebs- und Personalrat eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen.
Weitere Informationen
- Leistungen der Integrations- und Inklusionsämter
Inklusionsämter, BIH
Förderung
Der Freistaat Sachsen fördert die Ausbildung und Einstellung von Menschen mit Behinderungen mit dem Arbeitsmarktprogramm „Wir machen das!“
Weitere Informationen
- Arbeitsmarktprogramm "Wir machen das!"
Behindern verhindern - sachsen.de
Arbeitsassistenz
Eine besondere Form der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ist die Arbeitsassistenz. Diese ist eine über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung schwerbehinderter Menschen bei der Arbeitsausführung. Arbeitsassistenz ist notwendig, wenn der schwerbehinderte Mensch erst hierdurch eine den Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechende, vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Beispiele für Arbeitsassistenz sind die persönliche Assistenz für schwer körperbehinderte Menschen, die Vorlesekraft für blinde und stark sehbehinderte Menschen oder Gebärdendolmetscher für gehörlose Menschen.
Die Kosten einer Arbeitsassistenz zur Erlangung eines Arbeitsplatzes werden grundsätzlich von den Rehabilitationsträgern und dem Integrationsamt getragen. Ausgeführt werden die Leistungen von den Integrationsämtern.
Unterstützte Beschäftigung
Unterstützte Beschäftigung ist als individuelle Unterstützung für Menschen mit Behinderungen mit besonderem Unterstützungsbedarf gedacht. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wesentlich bei der Unterstützten Beschäftigung ist der Grundsatz "Erst platzieren, dann qualifizieren". Nach diesem Grundsatz basiert die Unterstützte Beschäftigung auf zwei wichtigen Elementen:
Individuelle betriebliche Qualifizierung:
Begonnen wird mit einer individuellen betrieblichen Qualifizierung. Diese findet von Anfang an in Betrieben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt statt. Dabei wird der Mensch mit Behinderungen von einem so genannten Jobcoach begleitet und unterstützt. Diese Phase der Qualifizierung dauert bis zu zwei Jahre, in Ausnahmefällen bis zu drei Jahre. In der Zeit der Qualifizierung sind die Teilnehmer sozialversichert.
Berufsbegleitung:
Ist die innerbetriebliche Qualifizierung erfolgreich bgeschlossen und weiterhin eine weitergehende Unterstützung erforderlich, wird diese in Form der Berufsbegleitung erbracht. Die Dauer dieser Leistung richtet sich nach den individuellen Bedürfnissen des Menschen mit Behinderungen. Es gibt keine zeitliche Beschränkung.
Zur Zielgruppe der Unterstützen Beschäftigung zählen insbesondere
- Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit Behinderung,
- Erwachsene, die Laufe ihres (Erwerbs-) Lebens eine Behinderung erworben haben.
Achtung! Unterstützte Beschäftigung ist kein Ersatz für Berufsausbildungen oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Diesen Maßnahmen gegenüber ist die Unterstützte Beschäftigung immer nachrangig. Wer eine Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme mit Aussicht auf Erfolg durchführen kann, sollte diese Chance unbedingt auch nutzen.
Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei anderen Leistungsanbietern, Budget für Arbeit
Eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist eine Einrichtung, die sowohl die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben als auch ihre Eingliederung in das Arbeitsleben unterstützt. Sie bietet Menschen mit Behinderungen, die wegen der Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können die Möglichkeit, am Arbeitsleben teilzuhaben und eine geeignete Tätigkeit auszuüben.
Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, können diese auch bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen. Diese anderen Leistungsanbieter bedürfen nicht der förmlichen Anerkennung wie eine WfbM. Dennoch gelten grundsätzlich die Vorschriften für WfbM mit einigen ergänzenden Maßgaben, wie in § 60 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ausgeführt.
Es besteht keine Verpflichtung der Leistungsträger, für einen behinderten Menschen die Leistungen durch einen anderen Leistungserbringer zu ermöglichen.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch in Form eines Budgets für Arbeit bei einem Unternehmen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen.
Weitere Informationen
- Budget für Arbeit
- Werkstätten für behinderte Menschen
Amt24-Informationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 14.08.2025