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Beschäftigungsverbote

Mutterschutzbedingte Arbeitsunterbrechungen ergeben sich, wenn der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau aufgrund von Beschäftigungsverboten nicht beschäftigen darf. In diesen Fällen ist es dem Arbeitgeber verboten, die Frau zu beschäftigen. Diese Beschäftigungsverbote können teilweise oder vollständig ausgesprochen werden. Ein Mitspracherecht hat die Frau hierbei nicht - beim Vorliegen eines Beschäftigungsverbots darf sie auch mit ihrer Einwilligung nicht weiterarbeiten.

1. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot

In den Paragraphen 3 bis 6 des Mutterschutzgesetzes sind die gesetzlichen Beschäftigungsverbote aufgeführt. Sie sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam.

1.1 Gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG vor der Geburt

Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung besteht ein generelles, aber nicht zwingendes Beschäftigungsverbot, das jede Art von Tätigkeit im Betrieb umfasst. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich eine Gefährdung für die schwangere Frau oder das ungeborene Kind besteht. Das Beschäftigungsverbot besteht unabhängig von dem individuellen Gesundheitszustand der schwangeren Frau oder der Art der Tätigkeit.

Bei dieser vorgeburtlichen Schutzfrist hat die Frau ein Mitspracherecht und kann auf ihren Schutz verzichten, indem sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt.

Sie kann ihre Erklärung jederzeit ohne Angaben der Gründe mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Wenn die Frau sich zur Weiterarbeit bereiterklärt hat, darf der Arbeitgeber sie weiter beschäftigen. Falls die Frau sich nur in einem reduzierten Umfang (z. B. nur für bestimmte Aufgaben oder in einem zeitlich reduzierten Umfang) bereiterklärt, darf er sie auch nur in diesem Umfang beschäftigen.

Das vorgeburtliche Beschäftigungsverbot gilt nur auf Grund der Fristerreichung. Der voraussichtliche Tag der Entbindung bestimmt sich nach dem von einem Arzt oder einer Hebamme ausgestellten Schwangerschaftszeugnis. Die Frau soll auf Verlangen des Arbeitgebers das Schwangerschaftszeugnis vorlegen, die Kosten für das Zeugnis trägt der Arbeitgeber.

Wird der errechnete Entbindungstermin unterschritten (z. B. wegen einer Frühgeburt oder wegen eines Irrtums über den Entbindungstermin), verkürzt sich die tatsächliche Schutzfrist vor der Entbindung. Die Schutzfrist nach der Entbindung wird in diesem Fall um den entsprechenden Zeitraum verlängert, damit es nicht zu einer Verkürzung der Gesamtdauer der Schutzfrist von mindestens 14 Wochen kommt.

Wird der errechnete Entbindungstermin überschritten (z. B. wegen eines Irrtums über den Entbindungstermin), ist die vorgeburtliche Mutterschutzfrist nicht nachträglich auf sechs Wochen zu kürzen. Die Mutterschutzfrist nach der Entbindung beträgt zur Schonung der Mutter nach der Entbindung weiterhin acht Wochen bzw. bei Mehrlingsgeburten bzw. Geburt eines Kindes mit einer drohenden Behinderung 12 Wochen.

1.2 Gesetzliches Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG nach der Geburt

Nach der Geburt des Kindes genießt die Frau besonderen Schutz und darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht vom Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären. Der Arbeitgeber darf die Mutter in dieser Zeit nicht einmal leichteste Tätigkeiten ausüben lassen. Diese nachgeburtliche Schutzfrist ist somit von der konkreten körperlichen Konstitution der Frau unabhängig.

  • Früh- und Mehrlingsgeburten sowie Geburt behinderter Kinder

Da sich die Frauen nach Früh- und Mehrlingsgeburten sowie nach der Geburt von Kindern mit einer Behinderung besonders schonen muss, sieht das Gesetz für diese Fälle eine verlängerte Schutzfrist von insgesamt zwölf Wochen nach der Entbindung vor.

  • Fehlgeburt (Regelung gilt ab dem 01. Juni 2025)

Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gelten erweiterte Mutterschutzfristen. Für Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt die Schutzfrist zwei Wochen, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen und ab der 20. Schwangerschaftswoche acht Wochen, soweit die Frau sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Diese Erklärung kann die Frau jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

  • Kindstod

Die nachgeburtliche Schutzfrist ist im Fall des Kindstodes nicht verbindlich. Hier sieht das Gesetz für den Fall, dass das Kind nach der Entbindung vor Ablauf der nachgeburtlichen Schutzfrist verstirbt, vor, dass die Frau nach Einhaltung einer Mindestschonfrist von zwei Wochen vorzeitig wieder die Arbeit aufnehmen kann. Auch diese Erklärung kann die Frau jederzeit widerrufen.

  • Schülerinnen und Studentinnen

Eine weitere Ausnahme gibt es für Schülerinnen und Studentinnen. Für sie ist die Schutzfrist nach der Entbindung im Unterschied zu Beschäftigten nicht verbindlich. Eine Schülerin oder Studentin darf bereits dann in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen ihrer schulischen bzw. hochschulischen Ausbildung tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

1.3 Weitere gesetzliche Beschäftigungsverbote

§ 4 MuSchG verbietet dem Arbeitgeber, die Frau mit Mehrarbeit zu beschäftigen. § 5 MuSchG untersagt ihm, die Frau zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu beschäftigen. Ausnahmen sind nur in besonderen Einzelfällen mit einer behördlichen Zustimmung möglich.

Auch an Sonn- und Feiertagen darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau grundsätzlich nicht beschäftigen. Nur wenn die vier Voraussetzungen des § 6 Mutterschutzgesetz vorliegen, ist die Sonn- oder Feiertagsarbeit ohne behördliche Genehmigung zulässig.

2. Das betriebliche Beschäftigungsverbot

Zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot kommt es nach dem Mutterschutzgesetz nur, wenn unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere bzw. stillende Frau oder deren Kind weder durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden können.

Das Mutterschutzgesetz führt beispielhaft im § 11 für schwangere Frauen und im § 12 für stillende Frauen aus, welche Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere bzw. stillende Frauen jeweils unzulässig sind. Dabei sind neben Gefahrstoffen und Biostoffen weitere mögliche Expositionen bzw. Tätigkeiten bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu beachten. Die Unzulässigkeit der Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen hat der Gesetzgeber jedoch nicht in allen Fällen eindeutig geregelt. Somit obliegt es dem Arbeitgeber in vielen Fällen selbst, anhand der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob die konkreten Tätigkeiten oder Arbeitsbedingungen als unverantwortbare Gefährdung eingestuft werden müssen.

Das vorläufige Beschäftigungsverbot

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen hat. Hat der Arbeitgeber die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht ergriffen – etwa, weil er die Gefährdungsbeurteilung im Hinblick auf die mutterschutzrechtlichen Vorgaben für die Tätigkeiten und den Arbeitsplatz noch nicht aktualisiert hat – darf er die schwangere bzw. stillende Frau nicht beschäftigen, bis er die erforderlichen Schutzmaßnahmen umgesetzt hat (sogenanntes vorläufiges Beschäftigungsverbot).

Bei Unklarheiten kann die schwangere bzw. stillende Frau zur Klärung Kontakt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde aufnehmen. Notfalls bescheinigt der behandelnde Arzt der schwangeren bzw. stillenden Frau ein entsprechendes vorläufiges Beschäftigungsverbot.

3. Das ärztliche Beschäftigungsverbot

Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 16 MuSchG kommt es, wenn nach einem ärztlichen Zeugnis die Gesundheit einer schwangeren Frau oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Verbot wird mit der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses beim Arbeitgeber wirksam. Es ist sowohl für den Arbeitgeber, als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Der Arbeitgeber hat das Beschäftigungsverbot umzusetzen.

3.1 Das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 MuSchG

Das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 1 Mutterschutzgesetz berücksichtigt die persönlichen Beschwerden der schwangeren Frau, welche durch das betriebliche Beschäftigungsverbot nicht erfasst werden können. Die Fortsetzung der Tätigkeit auf Grund der individuellen Konstitution der schwangeren Frau muss die alleinige Ursache für die Gefährdung sein. Die Entscheidung, ob die schwangere Frau arbeitsunfähig krank ist (Arbeitsunfähigkeit) oder — ohne dass eine Krankheit vorliegt — ein Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind notwendig ist (ärztliches Beschäftigungsverbot), wird nur von einer Ärztin oder einem Arzt getroffen.

3.2 Das ärztliche Beschäftigungsverbot nach § 16 Abs. 2 MuSchG

Frauen, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu einer ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeit herangezogen werden (§ 16 Abs. 2 MuSchG). Das Verbot wird mit der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses beim Arbeitgeber wirksam.

Bei Unklarheiten über Regelungen, die Ihren Schutz während der Schwangerschaft und Stillzeit am Arbeitsplatz betreffen, wenden Sie sich bitte an die für den Mutterschutz zuständige Aufsichtsbehörde. In der Regel ist das die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5 "Arbeitsschutz".

Hinweis: Bei Unternehmen, die der Bergaufsicht unterliegen ist das Sächsische Oberbergamt die zuständige Aufsichtsbehörde.

Weitere Informationen:

Mutterschutzlohn

Müssen Sie aufgrund oben genannter Beschäftigungsverbote ganz oder teilweise mit der Arbeit aussetzen, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Mutterschutzlohnes verpflichtet. Sie erhalten mindestens den Durchschnittsverdienst der letzten dreizehn Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eintrat. Das gilt auch bei finanziellen Einbußen, die Ihnen wegen des Beschäftigungsverbotes entstehen, etwa durch Wegfall der Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeit.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 09.05.2025

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