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Was wird gewählt? (Landtagswahl)

Bei der Landtagswahl werden die Abgeordneten des Sächsischen Landtags gewählt. Die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre. Zu vorzeitigen Neuwahlen kommt es, wenn sich der Landtag mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder auflöst (Artikel 58 der Verfassung des Freistaates Sachsen) oder nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Zusammentritt des neugewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten der neue Ministerpräsident gewählt wird (Artikel 60 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen).

Der Sächsische Landtag besteht in der Regel aus 120 Abgeordneten. Davon werden 60 Abgeordnete nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen, die übrigen nach Landeslisten gewählt.

Das Wahlverfahren verbindet die Persönlichkeitswahl mit den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wählerinnen und Wähler können daher

  • mit einer Direktstimme eine Wahlkreisabgeordnete oder einen Wahlkreisabgeordneten und
  • mit einer Listenstimme die Landesliste einer Partei wählen.

Die Listenstimmen entscheiden darüber, wie viele Sitze die jeweilige Partei im Sächsischen Landtag einnimmt.

Gewählt wird in insgesamt 60 Wahlkreisen.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung. 21.05.2025

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