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Genehmigungspflichtige Gewerbe

Es gibt eine Reihe von Gewerben, zu deren Ausübung eine Genehmigung, Konzession, Bewilligung oder Zulassung erforderlich ist. Zu diesen Gewerben gehören unter anderem die genehmigungspflichtigen Gewerbe, die in §§ 29 und folgende der Gewerbeordnung (GewO) genannt sind. Die Genehmigung muss vor Aufnahme des Gewerbes vom zuständigen Gewerbeamt erteilt werden.

Hinweis: Weitere Genehmigungspflichten können sich aus sonstigen Fachgesetzen ergeben.

Wenn Sie ein solches Gewerbe betreiben oder wenn die zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass Sie ein genehmigungspflichtiges Gewerbe ausüben, müssen Sie den zuständigen öffentlichen Stellen auf Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich erteilen. Beauftragte der zuständigen öffentlichen Stellen dürfen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihre Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeit betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen.

Unter Umständen, insbesondere wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht ist oder wenn eine Gefahr droht, dürfen Ihre Geschäftsräume tagsüber sogar außerhalb der üblichen Geschäftszeit betreten werden.

Wichtig: Wenn Ihre Geschäftsräume auch Wohnzwecken dienen, ist das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für diese Verfahren können Sie unter Umständen den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums vorübergehend erbringen, ist eine Erlaubnis in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Versteigerergewerbe gem. §§ 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 sowie 57 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Immobilienmakler, Bauträger und Baubetreuer gemäß § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 GewO

Die Erlaubnis eines Reisegewerbes (Reisegewerbekarte) nach § 55 Absatz 2 und 3 GewO ist im Fall der vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ebenfalls nicht erforderlich, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 11.07.2025

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